Darf ein Verwaltungsausschuss-Beschluss bekannt gegeben werden?

Im Nichtöffentlichen-Verwaltungsausschuss (VA) werden oftmals Beschlüsse gefasst, bei denen die Einwohner unserer Stadt ein großes Bedürfnis haben, die Ergebnisse der Abstimmung zu kennen. Daher taucht die Fragestellung im Gespräch mit den BürgerInnen unserer Stadt auf, darf ein Verwaltungsausschuss-Beschluss bekannt gegeben werden?

Antwort:
Grundsätzlich ist es zulässig, einen vom VA gefassten Beschluss nach § 85 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 NKomVG den Abgeordneten und den Einwohnern bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch die/den HauptverwaltungsbeamtIn – also im Falle der Stadt Varel durch den Bürgermeister oder durch eine von Ihm beauftragten Person (Mitarbeiter der Stadt Varel).

Die Rechtliche Grundlage (die relevanten Gesetzes-Texte sind in grüner Schrift)

 

Nach § 78 Absatz 2 Satz 1 NKomVG sind die Sitzungen des Verwaltungsausschusses nicht öffentlich.

§ 78 Sitzungen des Hauptausschusses

(1) 1 Der Hauptausschuss ist von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten nach Bedarf einzuberufen. 2 Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn ein Drittel der Beigeordneten dies unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.

(2) 1 Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich. 2 Alle Abgeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Hauptausschusses als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilzunehmen. 3 Für diese gilt § 41 entsprechend.

(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Hauptausschusses widerspricht.

(4) 1 Im Übrigen gelten die Regelungen für das Verfahren der Vertretung sinngemäß auch für das Verfahren des Hauptausschusses. 2 Soweit das Verfahren der Vertretung in der von ihr erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Hauptausschusses abweichende Regelungen treffen.

Gemäß § 85 Absatz 4 hat der Hauptverwaltungsbeamte (HVB) den Rat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. Nach § 85 Absatz 5 Satz 1 NKomVG informiert in Gemeinden der HVB die Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde.

§ 85 Zuständigkeit

(1) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte

  1. bereitet die Beschlüsse des Hauptausschusses vor,
  2. führt die Beschlüsse der Vertretung und des Hauptausschusses aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr oder ihm vom Hauptausschuss übertragen worden sind,
  3. entscheidet über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und über Maßnahmen zur Erfüllung von sonstigen Aufgaben, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, 
  4. entscheidet über gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen,
  5. erfüllt die Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1),
  6. führt Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden aus, soweit dabei kein Ermessensspielraum gegeben ist, und
  7. führt die nicht unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung.

2 Sie oder er soll im Rahmen der Vorbereitung der Beschlüsse des Hauptausschusses die Ausschüsse der Vertretung beteiligen. 3 Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bereiten darüber hinaus die Beschlüsse der Stadtbezirksräte und der Ortsräte vor und führen sie aus.

(2) 1 Die Landrätin oder der Landrat und die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident erfüllen die Aufgaben der Kommune als Kommunal- und Fachaufsichtsbehörde. 2 Sie benötigen die Zustimmung des Hauptausschusses bei Entscheidungen über

  1. die erforderlichen Bestimmungen, wenn ein Vertrag über eine Gebietsänderung oder eine Vereinbarung anlässlich des Zusammenschlusses oder der Neu- oder Umbildung von Samtgemeinden nicht zustande kommt oder weitere Gegenstände zu regeln sind (§ 26 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 8, § 101 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und § 102 Abs. 3 Satz 2),
  2. die Genehmigung, den Bestand des Stiftungsvermögens anzugreifen oder es anderweitig zu verwenden (§ 135 Abs. 3), und
  3. kommunalaufsichtliche Genehmigungen, die versagt werden sollen.

3 Stimmt der Hauptausschuss nicht zu, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet und beaufsichtigt die Verwaltung; sie oder er regelt die Geschäftsverteilung im Rahmen der Richtlinien der Vertretung. 2 Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften.

(4) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Vertretung, den Hauptausschuss, einen Ausschuss nach § 76 Abs. 3, soweit dessen Entscheidungszuständigkeit betroffen ist, und, soweit es sich um Angelegenheiten eines Stadtbezirks oder einer Ortschaft handelt, den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten; insbesondere unterrichtet sie oder er die Vertretung zeitnah über wichtige Beschlüsse des Hauptausschusses.

(5) 1 In Gemeinden oder Samtgemeinden informiert die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde oder Samtgemeinde. 2 Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde oder Samtgemeinde soll sie oder er die Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen informieren. 3 Die Information ist so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. 4 Zu diesem Zweck soll die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte Einwohnerversammlungen für die Gemeinde oder Samtgemeinde oder für Teile von diesen durchführen. 5 Einzelheiten regelt die Hauptsatzung; Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben davon unberührt. 6 Ein Verstoß gegen die Informationspflicht berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.

(6) 1 In Landkreisen und in der Region Hannover informiert die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten des Landkreises oder der Region Hannover. 2 Sie oder er hat auch der Landesregierung über Vorgänge zu berichten, die für diese von Bedeutung sind; zu diesem Zweck kann sie oder er sich in geeigneter Weise bei den staatlichen Behörden der unteren Verwaltungsstufe, deren Geschäftsbereich sich auf den Landkreis oder die Region Hannover erstreckt, informieren. 3 Satz 2 ist auf kreisfreie Städte entsprechend anzuwenden.

(7) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 zu unterrichten.

 

Was ist der Verwaltungsausschuss? Besetzung? Aufgaben?

 

Der Verwaltungsausschuss ist nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz ein Organ mit eigenen Aufgaben und Kompetenzen gegenüber dem Rat und dem Bürgermeister. Der Verwaltungsausschuss wird entsprechend der Mehrheitsverhältnisse aus der Mitte des Rates gebildet. Ihm gehören in Varel neben dem Bürgermeister, die drei stellv. Bürgermeister sowie noch fünf sogenannte Beigeordnete und insgesamt acht Beigeordnete Stellvertreter an. Zu den Aufgaben des Verwaltungsausschusses gehört es insbesondere, die Ratsbeschlüsse vorzubereiten. Er entscheidet außerdem über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt und ist für die Prüfung der Zulässigkeit von Einwohneranträgen und Bürgerbegehren zuständig.

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4 Kommentare zu „Darf ein Verwaltungsausschuss-Beschluss bekannt gegeben werden?“

  1. Markwart, Thomas

    Hallo Frau Busch!
    Eigentlich regelt §25 der Niedersächsischen GO die Verschwiegenheit. Dazu gehört jede inhaltliche Äußerung – auch die der eigenen Entscheidung. Erst durch die Veröffentlichung durch den Bürgermeister wird die Öffentlichkeit hergestellt. Die Schutzbelange privater Personen, aber auch der Gemeinde , werden dann aufgehoben.
    Während meiner Tätigkeit als Ratsherr und Vorsitzender des Hauptausschuss der Stadt Geesthacht (Schleswig Holstein) habe ich dies einmal miterlebt.
    Hier hatte ein grüner 😉 Abgeordneter seine eigene Meinung zum Beschluss mitgeteilt und somit in die Öffentlichkeit getragen. Die Ratsversammlung hat dann den Bürgermeister aufgefordert, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Das war lehrreich.
    Ich teile allerdings Ihre Einschätzung, dass Sitzungen der Kommunalpolitik grundsätzlich öffentlich sein sollten – und nur im Einzelfall bei zB.
    – Personalangelegenheiten der Verwaltung
    – Schutz der Gemeinde
    – Personenangaben bei Bauanfragen…
    nicht öffentlich stattfinden sollten.
    In SH wird dies so umgesetzt. Und ich bin froh drum, denn nur so ist die Politik für den Bürger transparent.
    Zur Demokratie gehört die Information und Auseinandersetzung mit dem Bürger im Ausschuss und keine heimliche Sitzung hinter verschlossenen Türen.

    Ich bin leider erst seit einem Jahr wieder in NDS und war über die Regelmäßigkeit der „nicht öffentliche Sitzung“ des Verwaltungsausschuss in NDS erstaunt.
    Liebe Grüße
    Thomas Markwart

    1. Hallo Herr Markwart,

      im Grunde sind bereits viele Themen, die im Verwaltungsausschuss entschieden werden, vorher in den Fachausschüssen besprochen worden. Viele Aspekte werden so der Öffentlichkeit zugänglich. Dieses kann man auch den Beschluss-Vorlagen entnehmen – dort steht im oberen Teil immer die Beratungsfolge.

      Manchmal ist es aber auch sinnvoll, erst einmal Sachverhalte im Nichtöffentlichen Teil eines Fachausschusses vorzustellen (ohne Beschlussfassung). Ratsmitglieder können sich so mit der Thematik schon etwas befassen, bevor das Thema in öffentlicher Sitzung vorgestellt wird. Die Bekanntgabe von Sitzungsinhalten erfolgt in dieser Ratsperiode endlich mit etwas längerer Vorlaufzeit. 7 Werktage vor Sitzung werden nun in der Regel die Vorlagen und Dokumente in das Bürgerinformationssystem eingestellt.

      Die Vorstellung einiger Themen im Nichtöffentlichen Teil bringt nun für uns Ratsmitglieder den Vorteil, dass wir bei Nachfragen von Bürger:innen bereits kurz nach der Bekanntgabe im Ratsinformationssystem antworten können bzw. Themen besser besprechen können. Insbesondere erleichtert es uns die Fragen der Bürger:innen besser zu verstehen und ihre Anregungen nachfragen in die Vorbereitung der Sitzungen mit aufzunehmen.

      Auch ist es uns oft möglich, ggf. mit Fachexpert:innen Kontakt aufzunehmen, um Sachverhalte näher mit etwas weniger Zeitdruck zu hinterfragen.

      Beste Grüße
      Sigrid Busch

  2. Die Frage wird nicht beantwortet, bloß auf die rechtlichen Grundlagen im NKomVG hingewiesen. Insgeamt liest es sich so, als könnte die*der Bügermeister*in mit dem Verwaltungsausschuss die Öffentlichkeit von Beschlüssen der Verwaltung fernhalten ohne dass dagegen etwas getan werden kann.

    1. Hallo Thomas B.

      Sie haben Recht, die Frage „Darf ein Verwaltungsausschuss-Beschluss bekannt gegeben werden?“ ist nicht hinreichend beantwortet. Ich werde diesen Aspekt noch einmal genauer prüfen, was konkret bekanntgegeben werden darf.

      In den jeweiligen Geschäftsordnungen bestehen i.d.R. weitere Informationen über die Bekanntgabe aus dem VA. Die Verwaltung teilt der Öffentlichkeit zudem wichtige Beschlüsse mit, sofern diese nicht durch die entsprechenden vorbereitenden Gremien öffentlich beraten wurden. Als VA Beigeordnete kann ich über mein Abstimmungsverhalten sprechen, darf soweit mir bekannt ist, aber nicht über das persönliche Abstimmungsverhalten weiterer beigeordneter Personen sprechen. Aber auch diesen Aspekt hinterfrage ich noch einmal konkret und werde Ihn dann auf dieser Seite veröffentlichen.

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